AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AGRO AG

Die  vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden die ausschliessliche Grundlage für sämtliche mit der AGRO (in der Folge  auch  als Lieferantin bezeichnet) abgewickelten Geschäfte. Anderslautende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner oder Dritter sind nur dann gültig, wenn sie von der Lieferantin ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollte ein Kunde mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, muss er die Lieferantin unverzüglich schriftlich auf diesen Umstand hinweisen. Für den Fall eines schriftlichen Widerspruches behält sich die Lieferantin vor, ihre Angebote und Lieferungen ersatzlos zurückzuziehen, ohne dass der Besteller hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber der Lieferantin ableiten könnte. Dem formularmässigen Hinweis eines Kunden auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht die Lieferantin hiermit ausdrücklich.

1  Spedition, Porto, Verpackung Sendungen innerhalb der Schweiz

Nationale Sendungen

1.1 Bei einem Faktura-Nettobetrag über CHF 500.00 (EUR 500.00) erfolgt die Lieferung franko Domizil bzw. franko Schweizergrenze.

Internationale Sendungen

1.1 Sendungen ins Ausland erfolgen nach FCA (frei Frachtführer, benannter Ort, nach Incoterms 2020).

1.2 Bei einem Rechnungsbetrag unter CHF 500.00 (EUR 500.00) netto, werden Verpackung, Porti oder Bahnspesen anteilsmässig mit CHF 16.00 (EUR 16.00) belastet.
Bei einem Rechnungsbetrag unter CHF 100.00 (EUR 100.00) wird eine Auftragspauschale inkl. Porto und Verpackung von CHF 25.00 (EUR 25.00) belastet.

1.3 Die Kosten für Express-Sendungen gehen zu Lasten des Empfängers.

2 Preisstellung, Fakturierung, Zahlungskonditionen

Innerhalb der Schweiz

2.1 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

2.2 Der Mindestbestellwert pro Bestellung beträgt unabhängig vom jeweiligen Warenwert CHF 20.00 (EUR 20.00) pro Lieferung zuzüglich Spedition, Porto und Verpackung.

2.3 Die Fakturierung erfolgt gleichzeitig mit dem Warenversand.

2.4 Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
rein netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Ausserhalb der Schweiz

2.1 Die Preisstellung ist abhängig von der zu verrechnenden Währung und vorgängig zu vereinbaren.

2.2 Der  Minimalrechnungsbetrag  beträgt  unabhängig  vom  jeweiligen  Warenwert CHF 300.00 (EUR 300.00) pro Lieferung. Bei Verrechnung in anderen Währungen gemäss vorgängiger Vereinbarung.

2.3 Die Fakturierung erfolgt gleichzeitig mit dem Warenversand.

2.4 Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3 Preisbasis für Produkte aus Messing

Die Preise für Messing-Produkte (bleihaltig und bleifrei) sind auf der amtlichen Notierung für Messing (Stangen MS58 bzw. Ecobrass) von CHF 240.00/100 kg (EUR 150.00/100 kg ) (USD 190.00/100 kg) kalkuliert. Jede Veränderung nach oben um CHF 25.00/100 kg (EUR 15.00/100 kg) (USD 20.00/100 kg) bedingt einen Aufschlag (MTZ) von 1% des  Warenwertes.
Der MTZ wird alle 3 Monate (1.1./1.4./1.7./1.10.) den aktuellen Verhältnissen angepasst. Die Basis bildet dabei die jeweilige durchschnittliche MS-Notierung der letzten drei Monate. Die amtliche Notierung kann unter dem Link http://www.kme.com abgerufen werden. Unser Verkaufsteam informiert auf Anfrage gerne über den aktuellen MTZ nach Währung.

4  Übergang von Nutzen und Gefahr

4.1 Nutzen und Gefahr an der bestellten Ware gehen mit deren Versand auf den Besteller über.

4.2 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Warenlieferungen von der Lieferantin gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

5 Prüfung des Liefergegenstandes und Gewährleistung

5.1 Die gelieferte Ware ist vom Besteller sofort nach Eingang auf mögliche Mängel zu untersuchen.

5.2 Allfällige  Mängel  sind  der  Lieferantin  unverzüglich,  spätestens  jedoch  innerhalb  von  acht  (8)  Kalendertagen  nach  Eingang  des  Liefergegenstandes  schriftlich  und  unter Angabe des festgestellten Sachmangels mitzuteilen.

5.3 Mängel,  die  auch  bei  sorgfältiger  Prüfung  innerhalb  der  8-tägigen  Untersuchungsfrist  nicht  entdeckt  werden  können  (so  genannte  versteckte  Mängel),  sind  der Lieferantin sofort nach deren Entdeckung schriftlich und unter detaillierter Beschreibung des Mangels mitzuteilen.

5.4 Die  Lieferantin  verpflichtet  sich,  auf  schriftliche  Aufforderung  des  Bestellers  alle  Teile  der  Lieferung,  die  nachweislich  infolge  fehlerhafter  Konstruktion,  Verwendung schlechten  Materials  oder  mangelhafter  Fertigung  schadhaft  oder  unbrauchbar  sind  oder  werden,  nach  ihrer  Wahl  so  rasch  als  möglich  in  Stand  zu  stellen,  durch einwandfreie Ware zu ersetzen oder dafür den fakturierten Warenwert zu vergüten, vorausgesetzt, der Mangel ist innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten und ist der Lieferantin unverzüglich angezeigt worden. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum der Lieferantin über.

5.5 AGRO gewährleistet nur die übliche Funktionalität des Produktes unter gewöhnlichen Bedingungen. Für die Erfüllung weitergehender Anforderungen durch das Produkt ist jede Gewährleistung wegbedungen. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. In allen Fällen ist die Haftung für Mängelfolgeschäden und Vermögensschäden ausgeschlossen.

5.6 Soweit im Einzelfall keine abweichende Frist vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei (2) Jahre.

5.7 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Versand der Liefergegenstände an den Besteller.

5.8 Für  Lieferungen  und  Leistungen  von  Unterlieferanten,  die  vom  Besteller  vorgeschrieben  werden,  übernimmt  die  Lieferantin  die  Gewährleistung  nur  im  Rahmen  der  Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Zulieferanten.

5.9 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn an den Liefergegenständen ohne schriftliche Zustimmung der Lieferantin vom Besteller oder Dritten Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden oder der Besteller beim Auftreten eines Mangels die Lieferantin nicht unverzüglich unterrichtet und ihr Gelegenheit gibt, den Mangel zu beseitigen.

6 Haftungsausschluss

6.1 Ausser den in Ziffer 5 genannten sind sämtliche Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie erhoben werden, insbesondere jedoch Wandelung, Minderung und Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht aufgrund zwingender Gesetzesbestimmungen bestehen.

6.2 In keinem Falle bestehen Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, nicht realisierte Einsparungen, entgangener Gewinn sowie jegliche anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

7.1 Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen materiellen Recht, unter Ausschluss des  Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

7.2 Gerichtsstand für beide Parteien ist Lenzburg.

V1.0-20200601 / 25.07.2023

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