AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) AGRO AG

1. Die KAISER GRUPPE

1.1 Die KAISER GRUPPE besteht aus den Unternehmungen:


KAISER GmbH & Co. KG
Ramsloh 4, D-58579 Schalksmühle
Deutschland

AGRO AG | A KAISER COMPANY
Korbackerweg 7, CH-5502 Hunzenschwil
Schweiz


ATTEMA B.V. | A KAISER COMPANY
Schelluinsestraat 1, NL-4203 NJ GORINCHEM
Niederlande

PLASTIC COLOR NV | A KAISER COMPANY
Industrielaan 10, B-9320 Erembodegem
België

 

2. Allgemeines

2.1 Für alle Bestellungen der AGRO AG (AGRO) gelten nur die vorliegenden Bedingungen,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des
Verkäufers („Lieferanten“) in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftrags-bestätigungen oder
Lieferungen bedeuten keine Anerkennung solcher Bedingungen.

2.2 Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der
Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

2.3 Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder
schriftlich bestätigt wurden. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen
(AEB) sind für alle Fälle massgebend, welche nicht Gegenstand eines separaten
schriftlichen Abkommens zwischen AGRO und dem Verkäufer (“Lieferanten”) sind.

2.4 Die vorliegenden AEB haben allgemein Gültigkeit unter Vorbehalt der ausdrücklichen
und schriftlichen Annahme anderer Bedingungen durch AGRO. Die Annahme
einer Lieferung kommt in keinem Falle einer Genehmigung der Bedingungen des
Lieferanten gleich.

3. Angebote

3.1 Die Erstellung der Angebote und deren Zustellung an AGRO erfolgen kostenlos.

3.2 Die Erstellung der Angebote erfolgt gemäss der Angebotsausschreibung. Eine
eventuelle Abweichung zu der Ausschreibung muss vom Lieferanten deutlich gekennzeichnet
werden.

3.3 Solange die Bestellung nicht erfolgt ist, kann AGRO jederzeit ohne jegliche
Entschädigung von den Verhandlungen zurücktreten.

4. Bestellungen

4.1 Zur Gültigkeit einer Bestellung bedarf es einer offiziellen, schriftlichen Bestellung
von AGRO. Die aufgeführten Preise gelten fest. Mündlich übermittelte Bestellungen,
Vereinbarungen, Änderungen sind erst gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

4.2 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, muss jede Bestellung innerhalb von
5 Werktagen schriftlich bestätigt werden und die Bestätigung muss in allen Punkten
mit der Bestellung übereinstimmen. Der Vertrag kommt somit erst nach Erhalt der
Auftragsbestätigung zustande.

4.3 Erfolgt seitens des Lieferanten innerhalb der obengenannten Frist keine schriftliche
Bestätigung, so gilt die Bestellung als genehmigt.

5. Liefertermin und Verzug

5.1 Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung sind in der Bestellung
festgelegt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von AGRO. Der
Lieferant hat die Versandvorschriften von AGRO und des Spediteurs bzw. Frachtführers
einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden
die Bestell- und Artikelnummern von AGRO angegeben. Kosten des Transports einschließlich
der Verpackung, Versicherungen und sämtliche Nebenkosten trägt der
Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5.2 Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder –termine sind verbindlich und
verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort. Der Lieferant hat die Pflicht, drohenden
oder erkennbaren Verzögerungen unverzüglich entgegenzuwirken und AGRO
schriftlich darüber zu informieren.

5.3 AGRO ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung
angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung
und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

5.4 Im Falle eines Lieferverzuges ist AGRO berechtigt, für jede angefangene Woche
Verspätung einen Betrag in der Höhe von 1% (Prozent) des vereinbarten Kaufpreises
zu verlangen, jedoch mit einem Höchstbetrag, der 10% (Prozent) des Totalbetrages
nicht übersteigt. Diese Konventionalstrafen kommen zum Schaden hinzu, den
AGRO erleiden könnte. AGRO behält sich in einem solchen Falle vor, Schadenersatz
zu verlangen.

6. Lieferung und Eigentumsübergang

6.1 Die Bestellungen unterliegen den Incoterms 2010.

6.2 Der Eigentumsübergang erfolgt bei Gefahrenübergang.

6.3 AGRO behält sich vor, Lieferungen mit mangelhafter Verpackung, Markierung
oder Dokumentation sowie nicht schriftlich vereinbarte Teil- oder Vorauslieferungen
zurückzuweisen.

6.4 AGRO behält sich das Recht vor, dem Lieferanten die Verpackung gegen entsprechende
Entschädigung zurück zu geben.

7. Qualität und Abnahme

7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen
Normen und dem Stand der Technik entspricht.

7.2 AGRO behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und
sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann
der Lieferant mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden.
Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage.
Der Lieferant verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten
Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

7.3 Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle
ermittelten Werte verbindlich.

8. Exportkontrolle und Zoll
8.1 Für Waren und Güter ist die Zolltarifnummer des Herkunftslandes anzugeben.
Präferenzielle Ursprungsnachweise sowie Konformitätserklärungen und- kennzeichen
des Herkunftslandes sind unaufgefordert vorzulegen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach
Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

9.2 Die Zahlung erfolgt entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer
Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist AGRO
berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

10. Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Lieferant stellt AGRO
auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung
von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund eines
Verursachungsanteils erhoben werden. Der Lieferant sichert das Bestehen einer
angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

10.2 Die von AGRO durchgeführten Annahmekontrollen vermindern oder beschränken
keineswegs die Verantwortung des Lieferanten für eine Lieferung der Produkte
in Übereinstimmung mit den von AGRO vorgegebenen Spezifikationen.

10.3 AGRO kann während der ganzen Gewährleistungsfrist Mängelrüge erheben. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist
länger, so gilt diese. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt sie mit deren
Lieferung neu. Die Gewährleistung schliesst tatsächliche oder rechtliche Mängel des
Gegenstandes sowie das Fehlen zugesicherter oder vorausgesetzter Eigenschaften ein.

10.4 Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach Wahl von AGRO kostenlosen Ersatz
zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über
die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden
Fällen ist AGRO nach Rücksprache mit dem Lieferanten berechtigt, auf Kosten des
Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten
vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn
der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleitungsverpflichtung in Verzug gerät.

10.5 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im
gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-,
Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für
Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

10.6 Der Lieferant ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion
aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird
vorher schnellstmöglich an den Lieferanten durch AGRO erfolgen.

11. Urheberrecht und Geheimhaltung

11.1 Alle Rechte und Unterlagen wie Zeichnungen, technische Unterlagen, usw., die
AGRO dem Lieferanten für die Bestellabwicklung überlässt, verbleiben im Eigentum
von AGRO und sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert und
vollständig zurück zu geben.

11.2 Der Lieferant darf die Unterlagen und alle damit zusammenhängenden Informationen
nur zur Bestellabwicklung verwenden. Ohne schriftliche Zustimmung seitens
AGRO ist der Lieferant nicht berechtigt, aufgrund der Unterlagen und Informationen
Produkte für Dritte herzustellen oder solche Unterlagen und Informationen zu kopieren
oder auf irgend-eine Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich zu machen, soweit
es die Bestell-abwicklung nicht erfordert.

12. Haftung / Schutzrechte Dritter

12.1 Der Lieferant stellt AGRO von sämtlichen mit der Lieferung oder Leistung
zusammenhängenden Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung und Schutz des geistigen
Eigentums frei und hält AGRO vollumfänglich schadlos.

13. Anwendbares Recht und Gerichtstand

13.1 Vorbehältlich einer anders lautenden Vereinbarung findet für die durch den Kaufvertrag
begründeten Rechtsverhältnisse ausschliesslich das schweizerische Landesrecht
Anwendung, unter Ausschluss des Wiener Abkommens über den internationalen
Warenhandel vom 11. April 1980.

13.2 Gerichtstand ist Lenzburg (Schweiz).
AGRO ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz in Anspruch zu nehmen.

Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB nichtig sein oder werden, so bleiben
die Bedingungen im Übrigen wirksam. Diese Bedingungen sind von beiden Seiten
anzuerkennen oder durch gegenseitige schriftliche Widerspruchserklärung abänderbar.


Hunzenschwil, 01.01.2011

V1.0-2018 / 29.03.2018

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